Eine einzige Schraube, beschichtet mit einem beschränkten Stoff, kann Strafen in über 30 Ländern auslösen – das ist heute die Realität für Hersteller. Seit 2007 ist die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) das zentrale Chemikaliengesetz der Europäischen Union. Sie verpflichtet alle Akteure – vom Rohstofflieferanten bis zum OEM –, die Stoffe, die sie in Verkehr bringen, zu dokumentieren und offenzulegen.
Über die Registrierung und Bewertung (Evaluation) hinaus müssen Unternehmen drei ständig aktualisierte Listen im Blick behalten: Zulassung (Annex XIV), Beschränkung (Annex XVII) und die Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC). Letztere löst inzwischen auch die Meldepflicht in der SCIP-Datenbank aus.
Dieser Artikel erläutert den Rahmen der REACH-Compliance, zeigt typische Fallstricke für Compliance-Teams auf und erklärt, wie digitale Produkt-Compliance-Plattformen regulatorischen Druck in einen Wettbewerbsvorteil verwandeln können.
Inhalt
Vor 2007 bestand das EU-Chemikalienrecht aus einem Flickenteppich von Richtlinien – komplex, uneinheitlich und oft zu langsam, um neue Risiken zu erkennen. Die Europäische Kommission wollte einen einheitlichen Rechtsrahmen schaffen, der Schlupflöcher schließt und mit Innovationen Schritt hält.
Das Ergebnis war die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, besser bekannt als REACH. Ihre beiden Hauptziele sind klar: den Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Sicherung des Binnenmarkts, damit Unternehmen, die REACH-Compliance erfüllen, innerhalb Europas frei handeln können.
Die REACH-Verordnung kehrt die Beweislast um: Die Industrie muss Daten generieren, Stoffe registrieren und nachweisen, dass deren Verwendung für den vorgesehenen Zweck sicher ist. Dieses „No data – no market“-Prinzip bildet die Grundlage jeder REACH-Compliance.
Das Gesetz stützt sich auf vier rechtliche Säulen: Registrierung, Bewertung (Evaluation), Zulassung (Annex XIV) und Beschränkung (Annex XVII). Zusätzlich führt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) eine Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC). Diese Liste kann sowohl in die Zulassungsliste übergehen als auch die Meldepflicht in der SCIP-Datenbank nach der Abfallrahmenrichtlinie auslösen.
Die EU-REACH-Pflichten gelten weit über die reine Chemiebranche hinaus. Jedes Unternehmen, das Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den europäischen Markt bringt, kann in den Anwendungsbereich fallen.
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Der Rahmen der EU-REACH-Verordnung basiert auf vier rechtlichen Säulen sowie einer dynamischen Kandidatenliste, die sowohl mit der SCIP-Meldepflicht als auch mit künftigen Beschränkungen verknüpft ist.
Hersteller und Importeure, die einen Stoff in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr handhaben, müssen diesen vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Die Dossiers enthalten Angaben zur Identität des Stoffes, zu Gefahrendaten, zu den beabsichtigten Verwendungen sowie zu Risikomanagementmaßnahmen. Das leitende Prinzip bleibt: „No data – no market“.
Die ECHA und die Mitgliedstaaten prüfen Registrierungsdossiers und Prüfverfahren, um die Datenqualität zu verifizieren und Risiken zu bewerten. Dies kann zu Anforderungen für zusätzliche Informationen oder zu angepassten Expositionsszenarien führen.
Bestimmte besonders risikoreiche Stoffe dürfen nur für einen spezifischen Zweck verwendet werden, wenn eine Zulassung erteilt wurde. Genehmigungen sind zeitlich befristet und mit Ablaufdaten (Sunset Dates) verknüpft. Frühzeitige Planung hilft, Lieferunterbrechungen und kostspielige Produktänderungen zu vermeiden.
Beschränkungen verhängen EU-weite Verbote oder Bedingungen für die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen. Sie können für Stoffe in reiner Form, in Gemischen oder in Erzeugnissen gelten.
Die Kandidatenliste enthält besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), die für künftige regulatorische Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Eine Aufnahme in die Liste bedeutet nicht automatisch eine Zulassungspflicht oder Beschränkung, löst jedoch die Kommunikationspflicht gegenüber Kunden und – bei einem Gehalt von mehr als 0,1 % w/w in Artikeln – die Meldepflicht in der SCIP-Datenbank aus. Seit dem 5. Januar 2021 ist die SCIP-Meldung für alle Unternehmen verpflichtend, die solche Artikel oder komplexe Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereitstellen. Die Kandidatenliste wird in der Regel zweimal jährlich aktualisiert.
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