EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Pflichten, Risiken & Compliance für Hersteller

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Pflichten, Risiken & Compliance für Hersteller

Entwaldung und Waldschädigung infolge landwirtschaftlicher Produktion und globalem Rohstoffhandel sind weltweit zu zentralen regulatorischen Themen geworden. Um die Umweltauswirkungen von Produkten auf dem europäischen Markt zu adressieren, hat die Europäische Union mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) auf Basis der Verordnung (EU) 2023/1115 verbindliche Regelungen eingeführt. Ziel der Verordnung ist es sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte, die auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU exportiert werden, entwaldungsfrei und rechtmäßig produziert sind.

Für Hersteller und weitere Akteure entlang der Lieferkette bedeutet die EUDR einen grundlegenden Wandel. Der Marktzugang zur Europäischen Union ist künftig unmittelbar daran geknüpft, die Einhaltung der Vorgaben durch strukturierte Sorgfaltspflichten, dokumentierte Risikobewertungen und belastbare Informationen zur Lieferkette nachzuweisen. Damit beeinflusst die Verordnung nicht nur Nachhaltigkeitsstrategien, sondern auch rechtliche Verantwortung, operative Prozesse und die langfristige Geschäftskontinuität in globalen Märkten.



EUDR-Verordnung: Wichtige Fakten auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/1115 zur Regulierung entwaldungsfreier Produkte auf dem EU-Markt, formell angenommen im Mai 2023

  • Geltungsbereich: Risikobehaftete Rohstoffe und daraus abgeleitete Erzeugnisse, die in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden – unabhängig vom Ursprungsland

  • Betroffene Rohstoffe: Holz, Rinder (Rindfleisch), Soja, Palmöl, Kaffee, Kakao und Naturkautschuk einschließlich festgelegter abgeleiteter Produkte

  • Kernpflicht: Verbindliche Sorgfaltspflichten mit Informationssammlung, Risikobewertung und Risikominderung (Artikel 9–11 EUDR)

  • Umsetzungszeitplan: Große und mittlere Unternehmen ab 30. Dezember 2026, Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2027

  • Durchsetzung & Sanktionen: Kontrollen durch zuständige Behörden; Geldbußen von mindestens 4% des EU-Umsatzes, Rücknahme von Produkten und Marktverbote

 

Was ist die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)?

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist eine unmittelbar anwendbare EU-Verordnung, die sicherstellen soll, dass Produkte, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Zusammenhang stehen, nicht in den EU-Markt gelangen oder ihn verlassen. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten und führt einen harmonisierten Compliance-Rahmen für Unternehmen ein, die in globalen Lieferketten tätig sind.

Nach der Verordnung müssen Produkte drei kumulative Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen entwaldungsfrei sein
  2. Sie müssen gemäß den relevanten Rechtsvorschriften im Erzeugerland hergestellt sein
  3. Sie müssen durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt sein, die die Einhaltung bestätigt

Die EUDR verlagert die Verantwortung auf Unternehmen, indem sie verlangt, die Einhaltung aktiv nachzuweisen, statt sich ausschließlich auf Erklärungen vorgelagerter Lieferanten zu stützen.

Jährliche Entwaldung (Our World in Data)

 

Geltungsbereich der EUDR: Produkte, Rohstoffe und Länder

Der Geltungsbereich der EUDR umfasst Rohstoffe, die als wesentliche Treiber globaler Entwaldung gelten – darunter Holz, Rinder, Soja, Palmöl, Kaffee, Kakao und Naturkautschuk – sowie eine Vielzahl von Erzeugnissen, die aus diesen Rohstoffen abgeleitet werden.

Die Verordnung gilt für:

  • Produkte, die erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden
  • Produkte, die aus der EU ausgeführt werden
  • Lieferketten mit Drittstaaten weltweit

Auch wenn Länder nach Risikostufen kategorisiert werden, gelten die Verpflichtungen unabhängig vom Ursprung. Erzeuger und Marktteilnehmer müssen daher genaue Informationen zu Anbau- bzw. Produktionsflächen, Landnutzung und Lieferkettenstrukturen vorhalten, um nachzuweisen, dass Erzeugnisse nicht von entwaldeten oder degradierten Waldflächen stammen.

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Pflichten für Marktteilnehmer und Händler unter der EUDR

Die EUDR definiert spezifische Verantwortlichkeiten für Marktteilnehmer und Händler – abhängig von ihrer Rolle in der Lieferkette.

Marktteilnehmer sind verpflichtet, ein Sorgfaltspflichtsystem einzurichten und zu betreiben, das der Verordnung entspricht. Dazu gehört die formelle Abgabe einer Sorgfaltserklärung, bevor Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden.

Händler müssen sicherstellen, dass die von ihnen bereitgestellten Produkte durch eine gültige Sorgfaltspflicht abgedeckt sind und dass relevante Informationen den zuständigen Behörden auf Anfrage bereitgestellt werden können. Auch wenn sich die Pflichten im Umfang unterscheiden, gilt die Verantwortlichkeit entlang der gesamten Lieferkette.

Sorgfaltspflichten und Risikobewertung: Kern der EUDR

Der Sorgfaltspflicht-Rahmen ist der zentrale Mechanismus der EU-Entwaldungsverordnung und ist in der Verordnung explizit in drei wesentlichen regulatorischen Schritten strukturiert:

Informationssammlung – Artikel 9

Unternehmen müssen detaillierte Informationen zum Produkt sammeln, darunter:

  • Rohstoff- und Produktbeschreibung
  • Erzeugerland
  • Geolokationsdaten der Produktionsflächen
  • Lieferanten- und Lieferkettendetails
  • Nachweise zur legalen Erzeugung

Diese Informationen bilden die faktische Grundlage für die Compliance.

Risikobewertung – Artikel 10

Auf Basis der gesammelten Informationen müssen Unternehmen das Risiko bewerten, dass Produkte nicht entwaldungsfrei sind oder nicht legal erzeugt wurden. Die Bewertung berücksichtigt unter anderem:

  • Risikoklassifizierung des Landes oder der Region
  • Komplexität der Lieferkette
  • Zuverlässigkeit der Informationsquellen
  • Vorhandensein von Risiken für Entwaldung oder Waldschädigung

Ist das Risiko mehr als vernachlässigbar, dürfen Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Risikominderung – Artikel 11

Werden Risiken festgestellt, müssen Marktteilnehmer Maßnahmen zur Risikominderung umsetzen. Dazu können gehören:

  • Anfordern zusätzlicher Informationen oder Dokumentation
  • Durchführung von Audits oder Lieferanten-Engagement
  • Anpassung von Beschaffungsstrategien

Erst wenn das Risiko auf ein vernachlässigbares Niveau reduziert wurde, kann das Produkt als konform betrachtet werden.

EUDR und Marktzugang: Warum Compliance geschäftskritisch ist

Die Einhaltung der EU-Entwaldungsverordnung ist Voraussetzung für den fortgesetzten Zugang zum EU-Markt. Erzeugnisse, die die Anforderungen der EUDR nicht erfüllen, können von zuständigen Behörden blockiert, zurückgerufen oder mit Sanktionen belegt werden.

Über die Durchsetzung hinaus wirkt sich die EUDR-Compliance unmittelbar aus auf:

  • Rechtliche Risiken und Haftung
  • Stabilität von Lieferketten
  • Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Partnern
  • Unternehmensweites Risikomanagement und Governance

Damit ist die EU-Entwaldungsverordnung zu einem strategischen Thema für Unternehmen geworden, die in globalen Rohstoffmärkten tätig sind.

 

Kurzes Update: Zeitplan und Verschiebung der EUDR

Die Anwendung der EUDR wurde formell verschoben, wodurch Unternehmen zusätzliche Zeit erhalten, die erforderlichen Systeme und Prozesse umzusetzen.

Nach der formellen Verschiebung beginnt die Anwendung der EUDR nun am 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen.
Kleinst- und Kleinunternehmen profitieren von einer verlängerten Übergangsfrist und müssen die Anforderungen ab dem 30. Juni 2027 erfüllen.

Auch wenn diese Fristen mehr Vorbereitungszeit bieten, bleiben die in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten inhaltlichen Verpflichtungen unverändert.


Wie digitale Systeme die EUDR-Compliance unterstützen


Die datenintensiven Anforderungen der EUDR machen manuelle Compliance-Ansätze schwer nachhaltig – insbesondere für Unternehmen mit komplexen globalen Lieferketten. Digitale Systeme spielen eine entscheidende Rolle, indem sie strukturiertes Informationsmanagement, konsistente Sorgfaltspflicht-Workflows und nachvollziehbare Dokumentation im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/1115 ermöglichen.

Moderne digitale Compliance-Systeme können:

  • Produkt-, Lieferanten- und regulatorische Informationen über globale Lieferketten zentralisieren
  • Strukturierte Informationssammlung gemäß Artikel 9 EUDR unterstützen
  • Systematische Risikobewertung auf Basis definierter Kriterien nach Artikel 10 EUDR ermöglichen
  • Erforderliche Maßnahmen zur Risikominderung nach Artikel 11 EUDR dokumentieren und nachverfolgen
  • Transparenz, Rückverfolgbarkeit und Audit-Readiness für zuständige Behörden verbessern

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In diesem Kontext bietet IPOINT Compliance einen strukturierten Rahmen, um EUDR-Anforderungen zusammen mit anderen Produkt- und Lieferkettenvorschriften zu managen. Durch die Integration EUDR-spezifischer Regelgruppen in ein etabliertes Product-Compliance-System können Unternehmen entwaldungsbezogene Pflichten direkt mit Materialien, Produkten und Lieferanten verknüpfen, statt EUDR als isolierten Prozess zu behandeln.

Dieser Ansatz ermöglicht konsistente Sorgfaltspflichten, höhere Datenqualität und skalierbare EUDR-Compliance, indem Entwaldungsanforderungen in bestehende digitale Prozesse integriert werden. Gleichzeitig unterstützt IPOINT Compliance dabei, die EUDR zusammen mit weiteren regulatorischen Pflichten wie REACH und RoHS in einem einzigen, integrierten Product-Compliance-System zu managen – für langfristige regulatorische Ausrichtung und einen nachhaltigen Marktzugang zur EU.

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Frequently Asked Questions

Was ist die EUDR-Verordnung (EU) 2023/1115?

Die Verordnung (EU) 2023/1115 schafft den rechtlichen Rahmen für die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Sie legt verbindliche Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus abgeleitete Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden, entwaldungsfrei sind, im Erzeugerland legal produziert wurden und durch einen dokumentierten Sorgfaltspflichtprozess entlang der gesamten Lieferkette abgesichert sind.

Welche EUDR-Artikel definieren die Sorgfaltspflichten?

Der zentrale Sorgfaltspflicht-Rahmen ist in den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung definiert. Artikel 9 spezifiziert die Informationen, die gesammelt werden müssen, einschließlich Produktdetails, Erzeugerland und Geolokationsdaten. Artikel 10 verpflichtet Unternehmen, das Risiko der Nichteinhaltung anhand definierter Kriterien zu bewerten. Artikel 11 legt die Pflicht fest, Maßnahmen zur Risikominderung umzusetzen und zu dokumentieren, wenn Risiken identifiziert werden.

Welche Rohstoffe und Produkte fallen unter die EUDR?

Die EUDR gilt für eine definierte Liste von Rohstoffen, die als zentrale Treiber globaler Entwaldung gelten, darunter Holz, Rinder (Rindfleisch), Soja, Palmöl, Kaffee, Kakao und Naturkautschuk. Zusätzlich zu diesen Rohstoffen erfasst die Verordnung auch eine breite Palette abgeleiteter und verarbeiteter Erzeugnisse, die in ihren Anhängen aufgeführt sind, z. B. Möbel, Leder, Schokolade und weitere Produkte, die die erfassten Rohstoffe enthalten oder daraus hergestellt sind. Unternehmen müssen sowohl Rohstoffe als auch Endprodukte prüfen, um festzustellen, ob EUDR-Pflichten gelten.

Wer muss die EUDR einhalten?

Die Verordnung gilt für Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen. Die Pflichten unterscheiden sich je nach Unternehmensgröße und Rolle in der Lieferkette, die Verantwortlichkeit gilt jedoch entlang aller betroffenen Marktteilnehmer, die in den Bezug, das Inverkehrbringen oder den Handel mit erfassten Produkten eingebunden sind.

Was passiert, wenn EUDR-Risiken nicht vernachlässigbar sind?

Wenn die Risikobewertung nach Artikel 10 ein mehr als vernachlässigbares Risiko für Entwaldung oder illegale Produktion ergibt, darf das Produkt nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden. Unternehmen müssen zunächst wirksame Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11 umsetzen und diese Schritte in ihren Sorgfaltspflicht-Unterlagen dokumentieren.

Ab wann müssen Unternehmen die EUDR einhalten?

Nach der formellen Verschiebung gilt die EUDR ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen. Kleinst- und Kleinunternehmen profitieren von einer verlängerten Übergangsfrist und müssen ab dem 30. Juni 2027 compliant sein. Trotz der verzögerten Anwendungsdaten sollten Unternehmen die zusätzliche Zeit nutzen, um ihre Sorgfaltspflichtsysteme und Datenprozesse vorzubereiten.

Wie sollten Unternehmen sich auf die EUDR-Compliance vorbereiten?

Unternehmen sollten frühzeitig ein Sorgfaltspflichtsystem aufbauen, das die Informationssammlung (Artikel 9), Risikobewertung (Artikel 10) und Risikominderung (Artikel 11) abdeckt. Dazu gehören klare Verantwortlichkeiten, verlässliche Lieferketten- und Geolokationsdaten, dokumentierte Prüfprozesse sowie die Integration in bestehende Compliance- und Governance-Strukturen. Digitale Informationssysteme und Workflows helfen dabei, Datenqualität, Nachvollziehbarkeit und Auditfähigkeit gegenüber zuständigen Behörden sicherzustellen.

Jan Horst Schnakenberg

Jan Horst Schnakenberg

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